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Die Mitgliedsbeiträge des LHRD e.V. gültig ab 01.01.2012
| Beitragsklasse | Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds |
Netto- Mitgliedsbeitrag |
zzgl. 19 % MwSt |
Brutto- Mitgliedsbeitrag |
Höchstbeitrag |
über 130.000,00 | 252,10 € | 47,90 € | 300,00 € |
11 |
bis 130.000,00 | 210,08 € | 39,92 € | 250,00 € |
10 |
bis 80.000,00 | 191,60 € | 36,40 € | 228,00 € |
9 |
bis 73.000,00 | 164,71 € | 31,29 € | 196,00 € |
8 |
bis 62.000,00 | 147,06 € | 27,94 € | 175,00 € |
7 |
bis 50.000,00 | 130,25 € | 24,75 € | 155,00 € |
6 |
bis 45.000,00 | 118,49 € | 22,51 € | 141,00 € |
5 |
bis 41.000,00 | 101,68 € | 19,32 € | 121,00 € |
4 |
bis 33.000,00 | 82,35 € | 15,65 € | 98,00 € |
3 |
bis 28.000,00 | 71,43 € | 13,57 € | 85,00 € |
2 |
bis 20.000,00 | 58,82 € | 11,18 € | 70,00 € |
1 |
0 bis 12.000,00 | 46,22 € | 8,78 € | 55,00 € |
| Förderbeitrag | 33,61 € | 6,39 € | 40,00 € | |
| Einmalige Aufnahmegebühr | 11,76 € | 2,24 € | 14,00 € |
Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt z.Zt. 300 €. Er ist sozial gestaffelt gemäß obiger Tabelle. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung erfüllen, werden die Gesamtbruttojahreseinnahmen zusammengerechnet. Für beide Ehegatten wird die Mitgliedschaft begründet.
Personen, die die Leistungen des LHRD nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, können eine Fördermitgliedschaft begründen. Dies ist im Einzelfall durch den Vorstand zu genehmigen.
Die Gesamtbruttojahreseinnahmen des Mitglieds sowie seines Ehegatten (= Bemessungsgrundlage) umfassen die beratungsfähigen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die Lohnersatzleistungen. Dies sind beispielsweise:
Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerkarte(n) einschließlich außerordentliche Einnahmen und Versorgungsbezüge
sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a) und 1 b) EStG (z.B. Vorruhestandsgelder), soweit nicht im Bruttoarbeitslohn enthalten
steuerfreie Einnahmen (ohne Erstattungen von Werbungskosten); z.B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nr. 1a-
EStG, Rentenabfindungen § 3 Nr. 3 EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG, Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG,
Leistungen nach § 3 Nr. 27 EStG, Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG, Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a -
Bundesbesoldungsgesetz, Arbeitslohn nach DBA und Auslandstätigkeits-Erlass, Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
Zuschläge nach § 3b EStG
pauschal versteuerte Einnahmen
Leistungen nach § 32b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Besteuerungssanteil / Ertragsanteil)
Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG, Einnahmen aus Versorgungsleitungen nach § 22 Nr. 1b EStG, Einnahmen aus Leistungen auf
Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 22 Nr. 1c EStG sowie Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen und
Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG-
250 % der Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch im Falle der Abgeltungsteuer)
250 % der Einnahmen oder der höheren Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
250 % des Abzugsbetrags nach § 10f EStG bei selbstgenutztem Wohneigentum
Bitte beachten: Der Mitgliedsbeitrag bringt Ihnen auch Steuerrechtschutz vor den Finanzgerichten. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte aus der Satzung oder erfragen Sie beim Berater.
* Der Förderbeitrag ist als freiwillige Unterstützung des Vereins anzusehen, für Leute die auch ohne Mitgliedschaft die Arbeit des LHRD e.V. unterstützen wollen.
Für unsere Mitglieder ist dies natürlich kein weiterer Kostenpunkt.